Jahreswechsel ’24

Nachfolgend ein Überblick der bereits bekannten  gesetzlichen Änderungen, die eine Auswirkung auf die Lohn- & Gehaltsabrechnung haben.

Die Informationen basieren auf dem SAP Hinweis 3377288 und können Veränderungen unterliegen. 

Die Verfügbarkeit der HR Support Packages ist für die Kalenderwoche 49 geplant.

Steuer

  • Neuer Programmablaufplan (PAP) In diesem sind voraussichtlich folgende Änderungen enthalten:
    • Erhöhung des Grundfreibetrags
    • Erhöhung des Kinderfreibetrags
    • Verschiebung der Eckwerte zum Abbau der kalten Progression
    • Erhöhung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag
  • Lohnsteueranmeldung (LStA) Neues XML-Schema für 2024 – eine Anpassung des Formulars ist nicht notwendig.
  • Lohnsteuerbescheinigung (LStB) Neues Formular und XML-Schema für 2024: Für das Jahr 2024 wird ein neues Formular bereitgestellt.
  • Vermögensbeteiligung Anhebung des Freibetrags für die Vermögensbeteiligung (§ 3 Nr. 39 EStG). (gem. Entwurf Zukunftsfinanzierungsgesetz)
  • Wegfall der Fünftelungsregelung Die Anwendung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren soll entfallen. (gem. Entwurf Wachstumschancengesetz)
  • ELStAM Das für Ende 2023 angekündigte Verfahren zur Aufnahme der PKV-Daten in das ELStAM-Verfahren wurde verschoben. Aus diesem Grund ist aktuell dazu keine Softwareauslieferung geplant. Weitere Informationen zum Verfahren und der Verschiebung entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 3303634 – ELStAM: Information zur Aufnahme der Daten zur privaten Kranken- u. Pflegeversicherung in das Verfahren.

 

Anmerkung

Aktuell befinden sich das Wachstumschancengesetz und das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) noch im Gesetzgebungsprozess. Dadurch können sich noch Änderungen bei den aufgeführten Punkten ergeben. Auf das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren für das Wachstumschancengesetz wird auch im Schreiben zum Entwurf des Programmablaufplans für 2024 hingewiesen. Es ist geplant, dass nach Abschluss des Verfahrens Anfang 2024 ein geänderter Ablaufplan und Informationen zur Korrektur bekannt gegeben wird.

Sozialversicherung

  • Änderungen der Sozialversicherungswerte zum 01.01.2024
  • DEÜV: Neue Meldegründe 17/37 für den Beginn und Ende von Elternzeiten
    Für Elternzeiten ab dem 01.01.2024 sind künftig der Beginn und das Ende dieser Elternzeit zu melden. Die Meldung erfolgt im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens mit dem neuen Datensatz Fehlzeit (DSFZ) und den neuen Meldegründen 17 (Beginn der Elternzeit) und 37 (Ende der Elternzeit). Die Meldungen erfolgen nur für Versicherte in der gesetzlich Krankenversicherung und nur dann, wenn während der Elternzeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (d. h. nicht bei Elternteilzeit). 
  • DEÜV: Neue Datensatzversion 09 zum 01.01.2024
    Im Datensatz Meldung (DSME) entfällt das Feld MMBM, da der Datenbaustein Bestandsabweichung (DBBM) entfällt. Dadurch ergibt sich eine neue Datensatzversion 09. 
  • Betriebsdatenmeldeverfahren: Neue Datensatzversion zum 01.01.2024
    Mit der neuen Datensatzversion wird die Unternehmensnummer in den Datensatz Betriebsdaten (DSBD) aufgenommen. Zum Aufbau des Unternehmensbasisregister ist es erforderlich die Verknüpfung zwischen der Unternehmensnummer und der Betriebsnummer herzustellen. Dazu soll bis Ende Mai 2024 einmalig für alle Betriebsnummern eine Erstmeldung der Unternehmensnummer mit dem neuen Meldegrund 09 übermittelt werden.

    Danach stellt die Änderung der Unternehmensnummer einen regulären Meldetatbestand mit dem Meldegrund 01 (Änderung der Betriebsdaten) dar.
  • Anlage Arbeitgeberkonto (DSAK): Neue Datensatzversion zum 01.01.2024
    Es ergibt sich folgende Änderung im Datenbaustein Grunddaten (DBGD):
    • Neues Feld zur Rechtsform laut Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit

      Diese Änderung führt zu einem Versionswechsel von Version 01 auf Version 02.
  • EEL: Neue Datensatzversion zum 01.01.2024
    Es ergeben sich die folgenden Änderungen für die neue Datensatzversion 12:
    • Im Datenbaustein DBAL Allgemeines bzw. im Datenbaustein DBFR Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes wird ein neues Feld Kinder unter 25 aufgrund der Änderungen durch das Pflegeunterstüzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ergänzt. 
    • Die Vorgabe zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts im Datenbaustein DBAE Arbeitsentgelt und Datenbaustein DBFR Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes wird für Spezialfälle (Grenzgänger Frankreich) angepasst.
  • BEA: Neue Datensatzversion zum 01.01.2024
    Es ergeben sich folgende Änderungen für die neue Datensatzversion 04:
    • Arbeitsbescheinigung (DSAB) und Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (DSEU):
      • Datenbaustein Heimarbeiter (DBHA): entfällt
      • Datenbaustein Arbeitszeit (DBAZ bzw. DBEZ): Änderung des Arbeitszeitänderungsgrundes Beschäftigungssicherungsvereinbarung (08)
      • Datenbaustein Entgeltdaten (DBEN): neues Feld Fiktivbruttogrund (FIBGR) zur Begründung der Angabe des fiktiven Bruttos
      • Datenbaustein Entgeltdaten EU (DBEE): Änderung von steuerpflichtigem Bruttoarbeitsentgelt zu Gesamtbruttoarbeitsentgelt
      • Datenbaustein Fehlzeiten (DBFZ): 
        • Es können 999 Fehlzeiten im Datenbaustein Fehlzeiten (DBFZ) statt bisher 99 gemeldet werden.
        • neue Arten der Fehlzeit: Entschädigung wegen Absonderung (Quarantäne) nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (15) und Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IfSG (16)
    • Nebeneinkommensbescheinigung (DSNE):
      • Datenbaustein Grunddaten Nebeneinkommen (DBNE): neues Feld Mithelfender Familienangehörige (MIFA) zur Angabe darüber, ob das Nebeneinkommen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als mithelfender Familienangehöriger erzielt wurde
      • Datenbaustein Heimarbeiter (DBHN): entfällt
  • eAU: Neue Verfahrensbeschreibung zum 01.01.2024
    Zum 01.01.2024 wird zur Verbesserung der Meldungsqualität eine Kernprüfung eingeführt. Damit bekommen insbesondere Krankenkassen eine Handhabe, objektiv falsche Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht an die Arbeitgeber weiterzuleiten, sondern zunächst in Klärung mit dem Arzt zu treten. eAU-Anfragen können künftig auch zwischen Krankenkassen weitergeleitet werden. Die neue Verfahrensbeschreibung ist nicht mit einer Änderung der Datensatzversion verbunden. Diese bleibt unverändert.

  • Zahlstellenmeldeverfahren: Neue Datensatzversion zum 01.01.2024
    Es ergeben sich unter anderem folgende Änderungen im Datenbaustein Meldung der Zahlstelle an die Krankenkasse (DBZK):
    • Neues Kennzeichen Waisenleistung: Versorgungsbezüge, die Waisenleistungen gemäß §229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 darstellen, sind mit der nächsten Änderungsmeldung entsprechend zu kennzeichnen.
    • Neues Kennzeichen anteiliger Ausschlusstatbestand: Versorgungsbezüge, die teilweise durch Privatanteile des Versorgungsempfängers erworben wurden (z.B. Riester oder private Finanzierung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), sind mit der nächsten Änderungsmeldung entsprechend zu kennzeichnen.
    • Die Ausprägung Nein/Unbekannt des Feldes Kennzeichen Beihilfe wird in separate Ausprägungen Nein und Unbekannt aufgeteilt. 
    • Die Felder Beitrag-KV und Beitrag-PV entfallen (aufgrund des Entfalls der Bestandsmeldungen).

      Weiterhin melden Krankenkassen künftig zurück, falls sie für eine übermittelte Meldung zum Beginn des Versorgungsbezugs nicht zuständig sind, da der Versorgungsempfänger nicht Mitglied der Krankenkasse ist. Die Rückmeldung erfolgt durch den neuen Meldegrund 03 (Unzuständige Krankenkasse).

  • A1-Verfahren: Neue Datensatzversion für die Ausnahmevereinbarung zum 01.01.2024
    Bei der Ausnahmevereinbarung ändert sich die Version von 2.0.0 auf 2.1.0, da pro Einsatzort künftig der prozentuale Anteil an Telearbeit übermittelt werden muss.

Anmerkung
Für alle Versionswechsel der genannten Meldeverfahren gilt, dass Meldungen ab dem 01.04.2024 grundsätzlich in der neuen Datensatzversion zu übermitteln sind. Im Übergangszeitraum bis zum 29.02.2024 können Meldungen weiterhin in der bisherigen Datensatzversion übermittelt werden. Rückmeldungen erfolgen ab dem 01.01.2024 stets in der neuen Datensatzversion.

Behördenkommunikation - B2A

  • Steuer – Kommunikation Finanzverwaltung (Steuer)
    • ERiC Version 39
      Neue ERiC-Version: Mit dem Hauptrelease zum Jahreswechsel („November“-Release) wird die Jahresversion für 2024 für die Lohnsteueranmeldung (LStA) bereitgestellt. Aus diesem Grund ist das Hauptrelease zwingende Voraussetzung für die Übertragung der LStA für 2024, d.h. erstmalig für den Anmeldezeitraum Januar 2024.
      Nach der Bereitstellung der Sourcen (Libraries) durch die Behörde ist geplant, dass diese in die SAP-ELSTER-Lösungen für die Middleware SAP Business Connector (BC), SAP Cloud Integration (CI), SAP Process Integration /SAP Process Orchestration (PI/PO) übernommen werden. Im Anschluss muss ein Update des BC bzw. von PI/PO auf Kundenseite erfolgen. Für Kunden mit CI ist geplant, das Update automatisch auszuführen.
  • Sozialversicherung – Kommunikation mit den Krankenkassen
    • Eigenerklärung für eine Meldestelle
      Erinnerung: Bei der Übertragung von Meldungen für Betriebsnummern, die von der Betriebsnummer des Zertifikates abweichen (Meldestelle), ist eine Eigenerklärung bei der ITSG abzugeben. Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 3270042 – SV: Informationen zur Abgabe der Eigenerklärung für Meldestellen zum 31.03.2023. Eine Anpassung der Software ist für die Abgabe der Eigenerklärung nicht notwendig.

Öffentlicher Dienst

  • Ende der Sonderzuständigkeit für Familienkassen des öffentlichen Diensts
    Zum 31.12.2023 endet die Sonderzuständigkeit für Familienkassen des öffentlichen Diensts. Ab 01.01.2024 wird Kindergeld ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt. Weitere Informationen finden Sie im SAP-Hinweis 3367048 – Ende der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Diensts zum 31.12.2023 – Ankündigung.